Eine kleingärtnerische Nutzung schließt eine Bewohnung der Parzellen aus. Ohne eine ausdrückliche Zustimmung durch die Grundstückseigentümer können weder die Parzellen noch die Gartenlauben zu Übernachtungszwecken zur Verfügung gestellt werden. Bestand-teil der auf dem Bundeskleingarten-gesetz beruhenden Zwischenpacht-verträge ist auch ein Verbot der Zurver-fügungstellung an Dritte. Es bedürfte also einer bundesweiten rechtlichen Regelung, wenn Kleingartenparzellen und darauf befindliche Gartenlauben Dritten zur Verfügung gestellt werden sollen. Hier zum Bericht des Landesverbandes.